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Heilmasseur / Heilmasseurin gemäß §29 MMHmG

Der Beruf des Heilmasseurs umfasst wie schon beim Medizinischen Masseur die eigenverantwortliche Durchführung von:

  • klassischer Massage,
  • Packungsanwendungen,  
  • Thermotherapie,  
  • Ultraschalltherapie und
  • Spezialmassagen zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung.


Die Berufsausübung als Heilmasseur darf freiberuflich durchgeführt werden oder wie die Berufsausübung des Medizinischen Masseurs im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer Kranken- oder Kuranstalt,
bei einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Aufsicht oder Leitung stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Erkrankungen oder die Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen,
bei einem freiberuflichen Arzt oder einer Gruppenpraxis oder
bei einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten
erfolgen.

 

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