wurde in medizinischen Masseur und medizinischen Bademeister umbenannt.Die Berufsausübung als medizinischer Masseur darf im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer Kranken- oder Kuranstalt, nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes,eines Rechtsträgers einer sonstigen unter ärztlicher Aufsicht oder Leitung stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Erkrankungen oder die Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, eines freiberuflichen Arzt oder einer Gruppenpraxis oder eines freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten erfolgen.